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| 1. Was ist der Energieausweis / Energiepass? | ||||||||
| Der Energieausweis für Gebäude wird in Deutschland zum 1. Juli 2008 Pflicht. Damit soll ein einheitliches Gütesiegel für Gebäude etabliert werden, das in leicht verständlicher Form Auskunft über die energetische Qualität von Immobilien gibt. | ||||||||
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Der Energieausweis – häufig auch Energiepass
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| Bislang musste in Deutschland nur bei der Errichtung von Neubauten, umfassenden Sanierungsmaßnahmen oder der Erweiterung von Gebäuden ein Energieausweis ausgefüllt werden. Künftig wird er auch für Bestandsgebäude verlangt, allerdings nur im Falle eines "Nutzerwechsels", also beispielsweise dem Verkauf oder der Neuvermietung. Vom Energieausweis betroffen sind sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude. | ||||||||
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Beim
Neubau muss der Energieausweis wie bisher vom Architekten oder Planer
zusammen mit dem Bauantrag eingerichtet werden. Für Bestandsgebäude
wird nur im Falle eines "Nutzerwechsels" ein Energieausweis benötigt,
also etwas beim Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder der
Vergabe im Rahmen eines Leasingvertrages. Nicht betroffen sind
Immobilienbesitzer, die ihr Eigentum selbst nutzen oder in einem
bestehenden Miet- oder Pachtverhältnis an einen Fremdnutzer vergeben
haben. Auch für kleinere Gebäude mit max. 50 m² Nutzfläche ist kein
Energieausweis erforderlich.
Die Einführungstermine Mit Inkrafttreten der EnEV 2007 wird der Energieausweis für Bestandsgebäude in drei Schritten eingeführt werden. Für Wohngebäude, die dis 1965 erbaut wurden, beginnt die Ausweispflicht zum 1. Juli 2008. Stichtag für alle Nichtwohngebäude ist der 1. Januar 2009. Eigentümer haben schon heute die Möglichkeit, einen Energieausweis auf freiwilliger Basis erstellen zu lassen, um die die energetische Qualität ihres Objektes zu dokumentieren. Auch vor dem 1. Januar 2008 ausgestellte Ausweise behalten Gültigkeit für 10 Jahre, unabhängig davon, nach welchem Verfahren sie ausgestellt wurden.
Ab Januar 2008 muss für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor 1978 errichtet wurden, ein Bedarfsausweis ausgestellt werden. Davon ausgenommen sind Objekte, die in der Zwischenzeit saniert wurden und mindestens den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung erreicht haben; für diese besteht auch weiterhin Wahlfreiheit. Für alle nach 1978 errichteten Wohngebäude kann auch künftig zwischen beiden Ausweisarten gewählt werden. Für Nichtwohngebäude besteht grundsätzlich Wahlfreiheit. Ein Sonderfall liegt vor, wenn Eigentümer im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen Fördermittel der öffentlichen Hand beantragen möchten, z.B. aus Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Hierzu muss künftig ein Bedarfsausweis vorgelegt werden.
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Der
Energieausweis für Bestandsgebäude muss drei wesentliche Aussagen
enthalten:
Energieausweise auf der Basis von Bedarfswerten Der Energieausweis auf der Basis das Bedarfs bewerte die Qualität des Gebäudes bei Standardnutzung. In die Gesamtbewertung fließen folgende Parameter ein:
Der Energieausweis für Bestandsgebäude kann in einem ausführlichen Verfahren oder in einem Kurzverfahren erstellt werden: Beim ausführlichen Verfahren werden alle Informationen zum Gebäude wie z.B. Abmessungen der Bauteilflächen, der Aufbau der Wände und Decken sowie die Heizanlagentechnik detaliert ermittelt und aufgenommen. Dieses Verfahren bietet sich z.B. vor einer geplanten Gebäudesanierung an. Beim vereinfachten Kurzverfahren werden tabellierte Pauschalwerte aus der Gebäude- und Anlagentypologie verwendet. |
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